Definition:Rechtsbücher werden definiert als „Privatarbeiten, die ein größeres Rechtsgebiet (Landrecht, Lehenrecht, Stadtrecht) möglichst umfassend wiederzugeben (zu »spiegeln«) suchen“Sachsenspiegel (Landrecht). Herausgegeben von Cl. Frhr. von Schwerin, eingeleitet von Hans Thieme. Philipp Reclam Jun., Stuttgart 1977, Seite 3. ISBN 3-15-003355-1.